Uns ist bewusst, dass unser spezifisches Schutzbedürfnis als mittelbar oder unmittelbar Betroffene zum Teil mit den Freiheitsrechten unserer Mitbürger kollidiert.
Wir treten deswegen für eine Politik ein, die Menschen wirksam vor Missbrauch schützt, dabei aber die Freiheitsrechte des Einzelnen nicht nur nicht vernachlässigt, sondern auch verteidigt. Dazu gehört auch das Recht auf Anonymität sowie ein konsequenter Schutz personenbezogener Daten.
Wir lehnen also im Speziellen die verdachts- und anhaltslose Speicherung von Telekommunikationsdaten, die neuen präventiven Befugnisse des BKA und auch die geplante Gesundheitskarte ab.
Gerade uns Betroffenen ist es wichtig, dass der Vertrauenschutz im Verhältnis zu Therapeuten und anderen Kontaktpersonen nicht durch eine um sich greifende Datensammlung und -haltung weiter beschädigt wird.
Ein wirksamer Schutz kann unter anderem nur gewährleistet werden, wenn Ärzte, Psychologen und andere beratend tätige Berufsgruppen als Berufsgeheimnisträger vor Überwachung geschützt werden.
Ebenso fordern wir, in Anlehnung an das vom Bundesverfassungsgericht 2008 formulierte Grundrecht, die Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme, deswegen lehnen wir die Online-Durchsuchung ebenso wie Access-Blocking ab.
Dokumentation von Missbrauch im Internet muss konsequent gelöscht werden. Eine Sperrung kommt einem erneuten Wegsehen gleich, wie es Betroffene oft in Familie und Nachbarschaft erleben mussten und müssen.
Wir verwahren uns ausdrücklich dagegen, dass Missbrauchsüberlebende auf respektlose Art und Weise für politische Zwecke instrumentalisiert werden. Wir fordern dazu auf, häufiger mit Betroffenen zu reden - statt wie bisher überwiegend über sie.
Wir fordern eine konsequente Verfolgung der Täter und Aufklärung der Straftaten in Bezug auf sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Auch setzen wir uns für eine umfassende Förderung von Hilfsangeboten für mittelbar und unmittelbar Betroffene ein.
Er hat seinen Sitz in Rostock und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Zentrum stehen dabei die Belange und Bedürfnisse von Missbrauchsüberlebenden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch den aktiven Dialog mit und Einflussnahme auf die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft zu den oben angegebenen Themen verwirklicht.
Mittel von MOGIS e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
a) Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen oder juristischen Personen. Jugendliche benötigen die schriftliche Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
b) Die Fördermitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem Verein Mittel zur Erfüllung seine Zwecke zur Verfügung zu stellen, die aber nicht aktive Mitglieder mit Stimmrecht sein wollen.
c) Die ideelle Fördermitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen durch einen vom Vorstand oder der Mitgliedsversammlung anzunehmenden symbolischen Akt begründet werden. Diese Form der Mitgliedschaft soll es ermöglichen, den Verein ideell zu unterstützen ohne eine aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht zu begründen.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Diese werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.