Satzung

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM


Der Verein trägt den Namen “MOGiS e.V. - Eine Stimme für Betroffene”. Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK


Sinn des Vereins ist es, mittelbar und unmittelbar Betroffenen von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit - in den Diskussionen rund um Kinder- und Opferschutz sowie um die Durchsetzung von Grund- und Kinderrechten - eine Stimme zu geben. Im Zentrum stehen dabei die Belange und Bedürfnisse der Betroffenen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung. Inbesondere soll über Aufklärung das Verständnis für diese Themenbereiche verbessert werden.

Der Zweck des Vereins sind also die Aufklärung über und die Förderung der Prävention von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, die Förderung von Hilfen für Opfer von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Verwirklicht werden diese Zwecke durch:

 

    • die Anregung, Förderung, Unterstützung und Durchführung der Diskussion zu den Themen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Kinder- und Opferschutz sowie Grund-, Menschen- und Kinderrechte

 

    • die Aufklärung über die Belange, Rechte und Bedürfnisse der Betroffenen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Kindes- und Jugendalter

 

    • die Bereitstellung von Informationsmaterialien über die Belange, Rechte und Bedürfnisse der Betroffenen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Kindes- und Jugendalter

 

    • die Beteiligung an der Arbeit von Gremien, die die Belange, Rechte und Bedürfnisse der Betroffenen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Kindes- und Jugendalter thematisieren.

 


Insbesondere wird der Satzungszweck durch den aktiven Dialog mit und Einflussnahme auf die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft zu den oben angegebenen Themen verwirklicht.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mittel von MOGiS e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT


Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag.

a) Die aktive Mitgliedschaftwird erworben von natürlichen oder juristischen Personen. Jugendliche benötigen die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.

b) Die Fördermitgliedschaft wird erworben von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem Verein Mittel zur Erfüllung seine Zwecke zur Verfügung zu stellen, die aber nicht aktive Mitglieder mit Stimmrecht sein wollen.

c) Die ideelle Fördermitgliedschaft, ohne Zahlung eines Mindesbeitrages, wird von natürlichen oder juristischen Personen durch einen vom Vorstand oder der Mitgliedsversammlung anzunehmenden symbolischen Akt begründet. Diese Form der Mitgliedschaft soll es ermöglichen, den Verein ideell zu unterstützen ohne eine aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht zu begründen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wenn ein gravierender Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

§ 5 BEITRÄGE


Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds bzw. Fördermitglieds beschließen.

§ 6 VORSTAND


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und mindestens einer/m bis zu höchstens drei Stellvertretenden. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand lädt schriftlich (auch elektronisch [per E-Mail, Webseite ..] zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vor-standsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich.Im Bedarfsfall finden sie auf elektronischem Wege statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden dabei behandelt wie nicht erschienene.

Eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 EHRENPRÄSIDIUM


Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenpräsidium aus dem Kreise der Personen berufen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über den Zeitpunkt der Berufung und Abberufung der Ehrenpräsidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 BEIRAT


Der Vorstand kann Expertinnen und Experten in einen Beirat einladen. Dieser verfügt über eine ausschließlich beratende Funktion. Mitglieder des Beirats erarbeiten eigeninitiativ oder auf Bitte des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Stellungnahmen oder Positionierungen zu Themen, die den Zweck des Vereins oder seiner Tätigkeit betreffen.

§ 10 FACHGRUPPEN


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen eingesetzt werden, die selbständig oder im Auftrag der Mitgliederversammlung zu Themengebieten im Zwecke des Vereins arbeiten. Sie geben der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten. Einzelpersonen ohne Mitgliedsstatus können qua Berufung als Mitglieder in Fachgruppen eingeladen werden.

§ 11 AUFLÖSUNG


Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an

 

    • TERRE DES FEMMES - Menschenrechte für die Frau e.V., Berlin

 

    • Trotz allem e.V., Gütersloh

 


die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.