Der folgende Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 24. September 2012 wurde uns im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Obwohl er uns erst am 26. September 2012 zuging, wird uns nur Zeit bis zum 1. Oktober 2012 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
„Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128) die Auffassung vertreten, bei der nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der muslimischen Eltern aus religiösen Gründen vorgenommenen Beschneidung eines vierjährigen Jungen handele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den Vorgaben des Kindschaftsrechts nicht dem Kindeswohl diene.
Zur Beseitigung der dadurch entstandenen Rechtsunsicherheit hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (BT-Drucksache 17/10331) aufgefordert, „unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“
Ansatz im Sorgerecht: Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage nach der Reichweite des elterlichen Sorgerechts. Eine Regelung soll daher im Kindschaftsrecht (§ 1631d BGB) verankert werden und klarstellen, dass die Eltern im Rahmen der Personensorge (Art. 6 Abs. 2 GG, §§ 1626, 1631 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können.
Die Einwilligung der Eltern schließt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aus mit der Folge, dass lege artis vorgenommene Beschneidungen von Jungen nicht als Körperverletzung bestraft werden können und auch keine Schadensersatzpflicht auslösen.
Beschränkung der Regelung auf die Beschneidung einwilligungsunfähiger Jungen: Geregelt wird nur die nach dem Urteil des LG Köln tatsächlich problematische Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jungen. Religiöse bzw. rituell-traditionelle Beschneidungen werden regelmäßig in einem Alter vorgenommen (Judentum: am achten Tag nach der Geburt; Islam: je nach Ausrichtung vom siebten Tag nach der Geburt bis etwa Ende Grundschulalter), in dem die Kinder mangels Einsichts- und Urteilsfähigkeit jedenfalls noch nicht selbst wirksam in den Eingriff einwilligen können.
Medizinisch indizierte Beschneidungen sind ausgeklammert: Medizinisch notwendige (= medizinisch indizierte) Beschneidungen sind nicht Regelungsgegenstand; die Einwilligungsbefugnis der Eltern in medizinisch indizierte Beschneidungen nicht einsichts- und urteilsfähiger Kinder ist – wie in jede andere medizinisch notwendige Behandlung ihres Kindes unstreitig.
Keine Sonderregelung für religiös motivierte Beschneidungen: Der Entwurf stellt bewusst nicht auf eine religiöse Motivation der Eltern ab. Die Rechtspraxis sähe sich sonst vor die schwierige Aufgabe gestellt, den Inhalt religiöser Überzeugungen ermitteln zu müssen. Eltern können im Übrigen die – weltweit stark verbreitete – (auch nicht medizinisch indizierte) Beschneidung ihres Sohnes aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten. (vgl. etwa die Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte von August 2012, wonach die gesundheitlichen Vorteile beschnittener Neugeborener schwerer wögen als die Risiken, in Pediatrics 2012; 130: 585-586). Eine Regelung allein für religiös motivierte Beschneidungen von Jungen würde den möglichen unterschiedlichen Zwecksetzungen von
Beschneidungen daher nicht gerecht.
Voraussetzungen im Interesse des Kindeswohls: Die Einwilligung der Eltern soll an kindeswohlorientierte Voraussetzungen geknüpft werden, die auch in der öffentlichen Diskussion immer wieder genannt werden (vgl. Ethikrat, Pressemitteilung vom 23. August 2012).
Eltern sollen in nicht medizinisch indizierte Beschneidungen ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes unter folgenden Voraussetzungen einwilligen können:
• Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst: Damit sind eine fachgerechte Durchführung des Eingriffs, die hygienischen Rahmenbedingungen und - da auch dies von den Regeln der ärztlichen Kunst umfasst ist - eine unter Beachtung der medizinischen Standards im Einzelfall gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung abgedeckt.
• Pflicht des Beschneiders zur umfassenden Aufklärung der Eltern vor dem Eingriff: Die umfassende Aufklärung der Eltern über den Eingriff, seine Folgen und Risiken ist bereits nach geltendem Recht Voraussetzung für ihre wirksame Einwilligung. Die rechtfertigende Einwilligung in einen medizinisch nicht indizierten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit setzt nach geltender Rechtslage zwingend eine ordnungsgemäße und besonders umfassende Aufklärung des Rechtsgutsinhabers oder – wie hier – seiner gesetzlichen Vertreter voraus. Eine zusätzliche Erwähnung dieses Erfordernisses im Regelungstext ist daher nicht erforderlich.
• Über den Kindeswohlvorbehalt in Absatz 1 Satz 2 kann dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung getragen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. In diesem Rahmen kann auch ein etwa entgegenstehender Wille des Kindes zu berücksichtigen sein.
In Deutschland werden Beschneidungen von Kindern – auch solche aus religiösen oder traditionellen Beweggründen – in sehr vielen Fällen von Ärzten vorgenommen. Religiös motivierte Beschneidungen werden auch von Personen durchgeführt, die von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehen sind. Die Regelung erlaubt solchen von einer Religionsgesellschaft vorgesehenen Personen Beschneidungen durchzuführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und bezogen auf die Beschneidung eine dem Arzt vergleichbare Befähigung aufweisen. Auch für Beschneidungen durch diese Personen gelten die in Absatz 1 beschriebenen Voraussetzungen und Anforderungen. Die Regelung soll unter Abwägung der Religionsfreiheit einerseits und des Gesundheitsinteresses des Kindes andererseits auf die ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt sein.
Kommentare
Wirklich bedenklich finde ich ja, dass den Kindern die Chance genommen wird gegen ihre eigene Vorhautamputation als Erwachsene rechtlich vorzugehen und, dass Betäubung nur im Einzelfall vorgesehen ist.
Link / AntwortWas ganz wichtig ist, nicht der Beschneider sollte alleinig aufklären, sondern unabhängige Personen/Vereine. Es bringt nichts den Bock zum Gärtner zu machen! Ein ritueller Beschneider wird immer einen positiven Grundtenor zur Beschneidung "singen". Hier ist der Staat gefordert unabhängige Stellen zu schaffen bzw. zu ermächtigen diese Beratung nach fachlich neutraler Kompetenz im Sinne des Kindes durchzuführen.
Link / AntwortLeider wurde MOGiS e.V. als Vertretung von Betroffenen für die Anhörung am Freitag dem 28.9.2012 ausgeladen.
Link / AntwortMir wird sowas von schlecht, wenn ich diesen Gesetzentwurf lese!
Link / AntwortDamit verletzen die Politiker nicht nur vom Grundgesetz geschützte als auch von Menschenrechten geschützte Persönlichkeitsrechte des Kindes, über das hier nun einfach verfügt werden können soll, ob Änderungen an seinem Körper geschehen können.
Nein dieser Gesetzentwurf spricht nicht medizinisch benötigte Körperverletzung sogar als nicht strafbare, legale Handlung aus!
Was für eine ekelhafte Welt ist das, wo ein Mensch der auf die Welt kommt, nur weil er noch Kind ist, keine Rechte mehr haben soll?
Wie kann es sein, daß Dritte über die Unversehrtheit eines Menschen bestimmen dürfen, anstatt der Betroffene Mensch selbst? Was für Zustände sind das verdammt? Sind wir etwa wieder im Mittelalter angelangt?
Andere außer mir selbst sollen also bestimmen dürfen, was bei mir, wenn ich Kind bin, vom Körper amputiert wird? Wie krank können Menschen eigentlich sein, um so etwas grausames entrechtendes zu legalisieren?
Gibt es etwa noch nicht genug Untersuchungen, die klar belegen, daß die Vorhaut ein wichtiger Teil vom Penis ist, mitsamt Benennung dessen Funktion und NICHT nur "ein Stückchen nutzlose Haut"? Wie kann nach den ganzen Erkenntnissen so ein Gesetz überhaupt noch zustandekommen? Was ist mit Menschenrechten? Darf es die jetzt etwa nicht mehr geben?
Ist ein Kind nur noch ein Besitztum, worüber die Eltern frei verfügen dürfen, anstatt ein eigenständiger Mensch mit freiem Willen und eigenen Entscheidungen?
Unter welchen Umständen ist eine Beschneidung in Ordnung?
Link / AntwortWenn sie medizinisch notwendig ist. Okay!
Wenn der einsichtsfähige, aufgeklärte Erwachsene sie wünscht (unter Umständen kann ich mir vorstellen, dass auch ein Jugendlicher die Entscheidung eigenständig treffen kann).
Bleibt die medizinisch nicht notwendige Beschneidung von Kindern. Hier wird argumentiert, dass die Eltern im Interesse ihrer Kinder handeln, wenn sie deren fehlende Zustimmung zu dem Eingriff ersetzen.
Zu diesem Argument gibt es 2 gegensätzliche Antwortmöglichkeiten: Im Zweifel für die Unversehrtheit, diese ist revidierbar, andersherum nicht. Die andere ist, dass der Staat es auch nicht besser weiß, als die Eltern (vielleicht sagt der Erwachsene ja später: "Ach warum habt ihr mich nicht als Kind beschnitten?". Wer weiß.
Falls die Gemeinschaft unter den letztgenannten Umständen die Körperverletzung, die eine Beschneidung darstellt, nicht verfolgen will, dann muss man strengste Maßstäbe anlegen.
Selbstverständlich sollte sein, dass:
- Eine umfassende, neutrale Beratung und Aufklärung stattgefunden hat;
- Beide Elternteile zustimmen (beide sollte auch einsichtsfähige sein, oder?);
- Der Eingriff mit geringstmöglichen Risiken und Schmerzen verbunden ist;
- Er nicht gegen den Willen des Kindes durchgeführt wird;
- Und nicht zu befürchten ist, dass der Eingriff gegen das Kindeswohl spricht, oder von dem später Erwachsenen abgelehnt wird.
Was aber, wenn die Eltern zwar im Besten Wissen und Gewissen handeln, aber das Kind später als Erwachsener den Eingriff als Übergriff empfindet? Dann ist es absolut inakzeptabel dem Geschädigten den Rechtsweg zu versperren. Eine Verjährungsfrist darf erst mit der Volljährigkeit des Geschädigten einsetzen. Das schließt natürlich auch Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld ein.
Und wenn jetzt ein Vater, eine Mutter (oder ein Beschneider, oder ein Arzt, oder sonst jemand) sagt: "Dann kann ich ja gar nicht sichergehen, dass ich nicht später belangt werde.", dann kann man nur antworten: "Wenn du nicht sicher bist, ist es unverantwortlich so eine gravierende Entscheidung für das Kind, anstelle des Kindes zu treffen!"
PS: Wir werden die Kommentarfunktion fixen, sodass Sie Eure Formatierungen berücksichtigt. Diese sind nicht verloren - Das Frontend ignoriert sie im Moment schlicht.
Link / AntwortAuch die Religionsfreiheit ist nicht schrankenlos. Die körperliche Unversehrtheit v.a. Minderjähriger ist ein höheres Gut. Andernfalls müsste man konsequenterweise auch akzeptieren, dass z.B. Eltern, die aus religiösen Gründen Bluttransfusionen o.ä. ablehnen, ihre Kinder verrecken lassen.
Link / AntwortDer Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter erfordert zwingend, dass nach der Ächtung und Strafbewehrung der Beschneidung von Frauen und Mädchen auch die männliche Genitalverstümmelung ausnahmslos unterbunden wird. Hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Folgen haben dieselben Regeln, Verjährungsfristen und Verjährungshemmungen zu gelten, wie bei sexuellem Missbrauch. Legalisierungen von nicht streng medizinisch indizierten Beschneidungen sind offensichtlicher Verfassungsbruch, Politikerinnen und Politiker, die dem zustimmen, künftig nicht mehr wählbar.
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